Sonstiges: |
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| SGB V | 10019 | 30.01.09 | 22.06.11 |
Anliegen: |
Bei Einkommen
aus selbständiger Tätigkeit wurden die Leistungen zum Lebensunterhalt
vorläufig bewilligt (§ 40 Abs. 2 Nr. 1 SGB II i. V. m. § 328 SGB III).
Nachträglich stellt sich heraus, dass das Einkommen bedarfsdeckend war. Die
erbrachten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts sind zu erstatten. Ist auch die KV/PV/RV zurückzufordern? |
Antwort: |
Die vorläufige Entscheidung nach § 40 Abs. 2 Nr. 1 SGB II i. V. m. § 328 SGB III ermöglicht eine vereinfachte Korrektur der Entscheidung. Insbesondere kommen die Vertrauensschutzregelungen nach §§ 44 SGB X nicht zur Anwendung. 1. Gesetzliche KV- und PV-Beiträge: 2. Gesetzliche RV-Beiträge (bis 31.12.2010): In Fällen, in denen der Leistungsbescheid wegen fehlenden Vertrauensschutzes aufgehoben (z. B. § 40 Abs. 2 Nr. 1 SGB II i. V. m. mit § 328 Abs. 3 Satz 2 SGB III) und das Arbeitslosengeld II zurückgefordert wird, besteht auch kein Vertrauensschutz bezüglich der RV-Beiträge. In diesen Fällen entfällt mit Bestandskraft der endgültigen Entscheidung rückwirkend die Versicherungspflicht (§ 3 Satz 1 Nr. 3a SGB VI a. F.). Die überzahlten RV-Beiträge können (durch löschen des entsprechenden BWZ in A2LL) abgesetzt werden. Seit 01.01.2011 löst der Alg II-Bezug keine Versicherungspflicht in der RV aus. Die Zeit des Leistungsbezugs wird jedoch an die RV gemeldet (§ 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 SGB VI). Wird die vorläufige Bewilligung aufgehoben, ist auch diese Meldung stets rückabzuwickeln.
Wurden während des vorläufigen Leistungsbezuges Zuschüsse nach § 26 SGB II zu den Versicherungsbeiträgen (KV, PV, RV bis 31.12.2010) geleistet, sind diese vom Leistungsbezieher zurückzufordern. Die Beiträge sind originärer Bestandteil der (vorläufigen) Leistungsbewilligung nach § 40 Abs. 2 Nr. 1 SGB II i. V. m. § 328 SGB III und daher von der Erstattungspflicht nach § 328 Abs. 3 SGB III erfasst. Ob ein Verschulden des Kunden vorliegt ist nicht relevant. |
Hinweise: |
Vgl. Hinweise KV/PV, Abschnitt C, Kapitel 3.1 und 3.4. |
| Ersteller: | SP II 23 - MSR |