Erstattung von Beiträgen bei vorläufiger Bewilligung

 

Sonstiges:

Nr.:

Eingestellt am:

Geändert am:

Gültig bis:

  SGB V 10019 30.01.09 22.06.11  

 Anliegen:

Bei Einkommen aus selbständiger Tätigkeit wurden die Leistungen zum Lebensunterhalt vorläufig bewilligt (§ 40 Abs. 2 Nr. 1 SGB II i. V. m. § 328 SGB III). Nachträglich stellt sich heraus, dass das Einkommen bedarfsdeckend war. Die erbrachten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts sind zu erstatten.

Ist auch die KV/PV/RV zurückzufordern?

 Antwort:

Die vorläufige Entscheidung nach § 40 Abs. 2 Nr. 1 SGB II i. V. m. § 328 SGB III ermöglicht eine vereinfachte Korrektur der Entscheidung. Insbesondere kommen die Vertrauensschutzregelungen nach §§ 44 SGB X nicht zur Anwendung.

1. Gesetzliche KV- und PV-Beiträge:

Ergibt die endgültige Entscheidung keinen Leistungsanspruch und liegt kein Verschulden durch den Kunden vor, ist in Fällen der vorläufigen Bewilligung von der Erstattungspflicht nach § 328 Abs. 3 SGB III nur die Leistung an sich umfasst. Die KV/PV-Beiträge sind in diesen Fällen nicht zu erstatten.

Eine Erstattung der Beiträge kommt jedoch in Betracht, wenn und solange dem Kunden ein Verschulden an der Überzahlung auferlegt werden kann; er z. B. bereits zu einem früheren Zeitpunkt wusste, dass das Einkommen zum Wegfall der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts führt und er seiner Pflicht zur Anzeige dieser Änderung nicht nachgekommen ist.

2. Gesetzliche RV-Beiträge (bis 31.12.2010):

In Fällen, in denen der Leistungsbescheid wegen fehlenden Vertrauensschutzes aufgehoben (z. B. § 40 Abs. 2 Nr. 1 SGB II i. V. m. mit § 328 Abs. 3 Satz 2 SGB III) und das Arbeitslosengeld II zurückgefordert wird, besteht auch kein Vertrauensschutz bezüglich der RV-Beiträge. In diesen Fällen entfällt mit Bestandskraft der endgültigen Entscheidung rückwirkend die Versicherungspflicht (§ 3 Satz 1 Nr. 3a SGB VI a. F.). Die überzahlten RV-Beiträge können (durch löschen des entsprechenden BWZ in A2LL) abgesetzt werden.

Seit 01.01.2011 löst der Alg II-Bezug keine Versicherungspflicht in der RV aus. Die Zeit des Leistungsbezugs wird jedoch an die RV gemeldet (§ 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 SGB VI). Wird die vorläufige Bewilligung aufgehoben, ist auch diese Meldung stets rückabzuwickeln.


3. Zuschuss nach § 26 SGB II zu privaten Versicherungsbeiträgen:

Wurden während des vorläufigen Leistungsbezuges Zuschüsse nach § 26 SGB II zu den Versicherungsbeiträgen (KV, PV, RV bis 31.12.2010) geleistet, sind diese vom Leistungsbezieher zurückzufordern. Die Beiträge sind originärer Bestandteil der (vorläufigen) Leistungsbewilligung nach § 40 Abs. 2 Nr. 1 SGB II i. V. m. § 328 SGB III und daher von der Erstattungspflicht nach § 328 Abs. 3 SGB III erfasst. Ob ein Verschulden des Kunden vorliegt ist nicht relevant.

 Hinweise:

Vgl. Hinweise KV/PV, Abschnitt C, Kapitel 3.1 und 3.4.
Ersteller: SP II 23 - MSR