KV - Alg II und Beschäftigung im Ausland

 

Sonstiges:

Nr.:

Eingestellt am:

Geändert am:

Gültig bis:

  SGB V 10024 14.03.05 22.06.11

 Anliegen:

Ein in Deutschland wohnender eLb arbeitet als Grenzgänger in Österreich und ist auch in Österreich krankenversichert. Der dortige Arbeitgeber versichert seine Arbeitnehmer ausschließlich bei einer bestimmten Krankenkasse. Durch die Beschäftigung wird die Hilfebedürftigkeit nicht beseitigt.

1. Bei welcher Krankenkasse ist der Alg II-Bezieher zu versichern?

2. Was passiert mit weiteren Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft?

3. Wie wäre der Sachverhalt zu beurteilen, wenn die sv-pflichtige Beschäftigung den Bedarf deckt, aber im ersten Monat der Beschäftigung Alg II überzahlt ist?

 Antwort:

Zu 1.) Personen, für die EU-Recht gilt, unterliegen den Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaats. In Fällen, in denen die Person sowohl eine Geldleistung erhält als auch eine Beschäftigung oder selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt, gilt das Recht des Beschäftigungslandes. Die Sozialversicherung wird damit in Österreich durchgeführt. Das deutsche Recht ist nicht anzuwenden. Eine Beurteilung der Sozialversicherung aufgrund des Leistungsbezuges in der KV/PV oder RV entfällt damit.

In A2LL ist für die Person die Kennzeichnung „nicht versichert“ (KV/PV) und „F“ (RV) vorzunehmen.

Zu 2.) Bildet der eLb mit weiteren Personen eine Bedarfsgemeinschaft und wird trotz der Beschäftigung im Ausland weiterhin Alg II bezogen, ist auch für die übrigen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft keine KV/PV in Deutschland durchzuführen, wenn ohne die ausländische Vorrangversicherung (siehe 1.) eine Familienversicherung durchzuführen wäre. Waren die weiteren BG-Mitglieder bereits vor der Arbeitsaufnahme eigenständig versicherungspflichtig in der KV/PV, bleiben sie dies weiterhin.

Die Meldung des Bezuges von Alg II an die RV ist hingegen für die weiteren Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft zu prüfen.

Zu 3.) In Fällen der Überzahlung von Alg II ist § 40 Abs. 2 Nr. 5 SGB II i. V. m. § 335 Abs. 1 Satz 2 SGB III maßgebend. Danach sind für den Überzahlungsmonat die Beiträge grundsätzlich durch die Krankenkasse (für Leistungszeiträume ab 01.01.2009 durch das BVA) zurückzuzahlen, bei der die Versicherung während des Leistungsbezugs durchgeführt wurde, wenn ein weiteres Versicherungsverhältnis während des Überzahlungszeitraums vorgelegen hat und die Krankenkasse keine Leistungen erbracht hat. Als weiteres Krankenversicherungsverhältnis i. S. der Vorschrift gilt auch eine ausländische sv-pflichtige Beschäftigung.

Die Rückrechnung der Beiträge ist maschinell (über A2LL) vorzunehmen.

Auch für die Beurteilung der RV ist ein ausländisches Beschäftigungsverhältnis einem inländischen gleichgestellt. Ein während des Bestehens einer Beschäftigung an die RV gemeldeter Alg II-Bezug ist daher ebenfalls rückwirkend über A2LL zu korrigieren.

 Hinweise:

Dies gilt für andere Mitgliedsstaaten der EU, EWR-Staaten (Island, Norwegen und Lichtenstein) oder die Schweiz.

 

Vgl. Hinweise KV/PV, Abschnitt A, Kapitel 4 und Abschnitt C, Kapitel 1.2.5 und 3.2.
Ersteller: SP II 23 - MSR