Sonstiges: |
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| SGB V | 10031 | 02.06.09 | 22.06.11 |
Anliegen: |
Eine hauptberuflich selbständig tätige Person stellt zum 01.04.09 einen Antrag auf Arbeitslosengeld II (Alg II). Sie gibt an, dass sie bis Mitte 2008 privat krankenversichert war. Wegen Beitragsrückständen hat die PKV den Vertrag jedoch gekündigt. Nunmehr wollte sie wieder eine private Krankenversicherung abschließen. Diese sei jedoch von der PKV abgelehnt worden. Seitdem sei sie ohne KV. Wie ist sie im Alg II krankenversichert? |
Antwort: |
Eine gesetzliche Versicherungspflicht tritt während des
Bezuges von Alg II nicht ein. Vgl. § 5 Abs. 5a SGB V: Danach ist u. a.
versicherungsfrei, wer unmittelbar vor Beginn des Bezuges von Alg II weder
gesetzlich noch privat versichert war und hauptberuflich selbständig tätig
ist. Allgemeine Hinweise zur privaten KV: Seit 01.01.2009 besteht zudem für jede Person mit Wohnsitz in Deutschland eine Verpflichtung zum Abschluss eines privaten KV-Vertrages, wenn keine anderweitige (gesetzliche) Absicherung im Krankheitsfall besteht (vgl. § 193 Abs. 3 Versicherungsvertragsgesetz - VVG). Auch bei evtl. Beitragsrückständen darf die PKV den Vertrag nicht kündigen. Solange Hilfebedürftigkeit besteht, muss die PKV Leistungen erbringen (§ 193 Abs. 6 VVG). Auch ist die Aufrechnung rückständiger Beitragsansprüche gegen Leistungen an den Versicherten im Basistarif unzulässig, da die Forderungen der Versicherungsnehmer gegen die Versicherer unpfändbar sind (§ 850 Abs. 1 Nr. 4 Zivilprozessordnung – ZPO). |
Hinweise: |
Vgl. Hinweise KV/PV, Abschnitt A, Kapitel 2. |
| Ersteller: | SP II 23 - MSR |