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| SGB V | 10033 | 02.12.09 |
Anliegen: |
Eine Person gibt zum 31.12.2008 ihre hauptberuflich selbständige Tätigkeit auf. Sie stellt zum 01.02.09 einen Antrag auf Arbeitslosengeld II (Alg II) und gibt dabei an, dass sie bis zum 31.08.2008 privat krankenversichert war. Unmittelbar vor dem Alg II-Bezug zum 01.02.09 war die Person weder gesetzlich noch privat krankenversichert und sie war weder hauptberuflich selbstständig tätig noch gemäß § 6 Abs. 1 oder 2 SGB V versicherungsfrei. Wie ist sie im Alg II krankenversichert? |
Antwort: |
Die Person ist während des Alg II-Bezuges der PKV zuzuordnen. Grundsätzlich ist der Alg II-Bezug nur versicherungsfrei, wenn unmittelbar zuvor eine PKV vorlag oder weder eine gesetzliche noch eine private Krankenversicherung vorlag und die Person hauptberuflich selbständig ist oder nach § 6 Abs. 1 oder 2 versicherungsfrei ist (§ 5 Abs. 5a SGB V). Keine der Alternativen trifft auf die Person zu. Seit 01.01.2009 besteht jedoch für jede Person mit Wohnsitz in Deutschland eine Verpflichtung zum Abschluss eines privaten KV-Vertrages, wenn keine anderweitige (gesetzliche) Absicherung im Krankheitsfall vorliegt (vgl. § 193 Abs. 3 Versicherungsvertragsgesetz - VVG). Eine gesetzliche Versicherungspflicht aufgrund des Alg II-Bezug kann nicht allein dadurch eintreten, dass die Person ihrer Verpflichtung, sich privat zu versichern, nicht nachgekommen ist. |
Hinweise: |
Nach § 12 Abs. 1b Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) sind private Krankenversicherungsunternehmen verpflichtet, allen Personen mit Wohnsitz in Deutschland, die nicht der gesetzlichen Versicherungspflicht unterliegen, eine Versicherung im Basistarif zu gewähren. |
| Ersteller: | SP II 22 - UHR |