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| SGB V | 10039 | 10.10.11 |
Anliegen: |
Arbeitgeber, die eine berufliche
Einstiegsqualifizierung durchführen, erhalten einen Zuschuss zur Vergütung
und zu den Aufwendungen der Sozialversicherung. |
Antwort: |
Die Einstiegsqualifizierung soll auf die Aufnahme einer betrieblichen Berufsausbildung vorbereiten. Eine Förderung des Arbeitgebers kommt für betriebliche Maßnahmen in Betracht. Die Einstiegsqualifizierung ist jedoch selbst noch keine nach dem BBiG oder der Handwerksordnung anerkannte Ausbildung. Daher befinden sich Personen in einer solchen Maßnahme nicht in einer nach den §§ 60-62 SGB III förderfähigen Ausbildung und haben bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen Anspruch auf Alg II.
Jedoch ist die Einstiegsqualifizierung als betriebliche Berufsausbildung im Sinne des SGB IV anzusehen.
Da die Einstiegsqualifizierung eine berufliche Ausbildung i. S. des Sozialversicherungsrechts ist, liegt während des gleichzeitigen Bezuges von Alg II der Ausschlusstatbestand nach § 3 Satz 1 Nr. 3a Buchstabe e) SGB VI a. F. vor. Der Alg II-Bezug ist somit nicht rentenversicherungspflichtig.
Ab 01.01.2011: Die Zeiten des Alg II-Bezuges sind nicht an die Rentenversicherung zu melden (Ausschlusstatbestand nach § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 Buchstabe e) SGB VI). Während der Maßnahme ist in A2LL in der Maske "Rentenversicherung" der Kennbuchstabe "F" zu erfassen.2. Kranken-/Pflegeversicherung Während der Maßnahme besteht die Möglichkeit einer Familienversicherung nicht mehr. Der Leistungsempfänger ist als pflichtversichert zu melden. Das gezahlte Entgelt ist in A2LL neben der Berücksichtigung als Erwerbseinkommen auch als sozialversicherungspflichtige Einnahme zur Berechnung der SV-Beiträge zu erfassen. |
Hinweise: |
Die in der KV/PV zu berücksichtigende beitragspflichtige Einnahme beträgt seit
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| Ersteller: | SP II 23 - MSR |