Maßnahmen der betrieblichen Einstiegsqualifizierung

 

Sonstiges:

Nr.:

Eingestellt am:

Geändert am:

Gültig bis:

  SGB V 10039 10.10.11    

 Anliegen:

Arbeitgeber, die eine berufliche Einstiegsqualifizierung durchführen, erhalten einen Zuschuss zur Vergütung und zu den Aufwendungen der Sozialversicherung.
 

Wie sind Kranken-/Pflege und Rentenversicherung während der Zeit einer beruflichen Einstiegsqualifizierung und aufstockendem Alg II-Bezug zu beurteilen?

 Antwort:

Die Einstiegsqualifizierung soll auf die Aufnahme einer betrieblichen Berufsausbildung vorbereiten. Eine Förderung des Arbeitgebers kommt für betriebliche Maßnahmen in Betracht. Die Einstiegsqualifizierung ist jedoch selbst noch keine nach dem BBiG oder der Handwerksordnung anerkannte Ausbildung. Daher befinden sich Personen in einer solchen Maßnahme nicht in einer nach den §§ 60-62 SGB III förderfähigen Ausbildung und haben bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen Anspruch auf Alg II.

 

Jedoch ist die Einstiegsqualifizierung als betriebliche Berufsausbildung im Sinne des SGB IV anzusehen.


1. Rentenversicherung

01.01.2005 – 31.12.2010:

Da die Einstiegsqualifizierung eine berufliche Ausbildung i. S. des Sozialversicherungsrechts ist, liegt während des gleichzeitigen Bezuges von Alg II der Ausschlusstatbestand nach § 3 Satz 1 Nr. 3a Buchstabe e) SGB VI a. F. vor. Der Alg II-Bezug ist somit nicht rentenversicherungspflichtig.

 

Ab 01.01.2011:

Die Zeiten des Alg II-Bezuges sind nicht an die Rentenversicherung zu melden (Ausschlusstatbestand nach § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 Buchstabe e) SGB VI). Während der Maßnahme ist in A2LL in der Maske "Rentenversicherung" der Kennbuchstabe "F" zu erfassen.

2. Kranken-/Pflegeversicherung

Während der Maßnahme besteht die Möglichkeit einer Familienversicherung nicht mehr. Der Leistungsempfänger ist als pflichtversichert zu melden. Das gezahlte Entgelt ist in A2LL neben der Berücksichtigung als Erwerbseinkommen auch als sozialversicherungspflichtige Einnahme zur Berechnung der SV-Beiträge zu erfassen.

 Hinweise:

Die in der KV/PV zu berücksichtigende beitragspflichtige Einnahme beträgt seit

  • 01.01.2005 mtl. 240,90 Euro

  • 01.08.2008 mtl. 266,00 Euro

  • 01.01.2009 mtl. 266,75 Euro

  • 01.01.2010 mtl. 265,75 Euro

  • 01.08.2010 mtl. 270,76 Euro

  • 01.01.2011 mtl. 272,13 Euro.

Gleichlautender Eintrag unter 10012 zum SGB VI.

Ersteller: SP II 23 - MSR