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| SGB X | 10008 | 14.07.09 |
Anliegen: |
Die Grundsicherungsstelle erbringt für einen
Auszubildenden trotz Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II
Leistungen als Zuschuss, da das BAföG noch nicht bewilligt ist. Gleichzeitig
meldet die Grundsicherungsstelle einen Erstattungsanspruch gegen das Amt für
Ausbildungsförderung an.
In welcher Höhe besteht ein Erstattungsanspruch? |
Antwort: |
Ein Erstattungsanspruch gegen das Amt für
Ausbildungsförderung besteht nicht: Mit der Aufnahme einer nach dem BAföG förderfähigen Ausbildung sind Personen von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II ausgeschlossen. Gewährt die Grundsicherungsstelle dennoch (rechtswidrig) Arbeitslosengeld II als Zuschuss, begründet dies keinen Erstattungsanspruch. Dieser setzt voraus, dass die Grundsicherungsstelle als vorleistender Träger bei der Leistungserbringung gutgläubig war, d. h. von seiner Leistungspflicht ausgehen konnte. Zu beachten ist: Auch die rechtswidrige zuschussweise Gewährung von Arbeitslosengeld II löst grundsätzlich Versicherungspflicht in der Kranken- und Pflegeversicherung aus (§ 5 Abs. 1 Nr. 2a SGB V). Die Erstattung der daraus erbrachten Beiträge durch das Amt für Ausbildungsförderung kommt ebenfalls nicht in Betracht. Eine Rückforderung vom Leistungsbezieher scheidet ebenfalls aus, soweit er seinen Mitteilungspflichten nachgekommen ist (vgl. Fachliche Hinweise zur KV/PV, Abschnitt C, Kapitel 3.1). |
Hinweise: |
Werden Leistungen nach dem SGB II wegen besonderer Härte darlehensweise erbracht (§ 7 Abs. 5 Satz 2 SGB II), kommt eine Erstattung der Leistungen durch das Amt für Ausbildungsförderung in Betracht. Daneben ist auch ein Erstattungsanspruch für die KV-/PV-Aufwendungen möglich, wenn die darlehensweise Gewährung auch die KV-/PV-Beiträge umfasst, da das BAföG eine zweckidentische Leistung vorsieht (§ 13a BAföG). |
| Ersteller: | SP II 21 - KSE |