Rückwirkende Aufhebung von als Einkommen berücksichtigtem Kindergeld

 

Sonstiges:

Nr.:

Eingestellt am:

Geändert am:

Gültig bis:

  SGB X 10009 28.09.09 05.10.11  

 Anliegen:

Ein unter 25-jähriger Leistugnsberechtigter, auf dessen Anspruch Kindergeld angerechnet wird, scheidet zum 31. März eines Jahres wegen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit mit bedarfsdeckendem Einkommen aus dem Leistungsbezug aus. Die Entscheidung über die Kindergeldgewährung wird durch die Familienkasse rückwirkend aufgehoben, da das von April bis Dezember des gleichen Jahres erzielte Einkommen die Grenzen des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG übersteigt. Das für Januar bis März gezahlte Kindergeld wird zurückgefordert.

Hat die Aufhebung des Kindergeldes Auswirkungen auf die in der Vergangenheit erfolgte Einkommensanrechnung?

 Antwort:

Die rückwirkende Aufhebung der Bewilligung des Kindergeldes hat keine Auswirkungen auf die Höhe des Arbeitslosengeld II-Anspruchs für den von der Aufhebung betroffenen Zeitraum.

Da das Kindergeld tatsächlich zugeflossen ist, war es gem. § 11 Abs. 2 SGB II für die Monate des Zuflusses als Einkommen zu berücksichtigen (Zuflussprinzip).  

§ 44 Abs. 1 SGB X ist hier nicht einschlägig, da zum Zeitpunkt des Erlasses des Verwaltungsaktes weder das Recht unrichtig angewandt noch von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich nachträglich als unrichtig erwiesen hat. Das Kindergeld ist zum Zeitpunkt der Bewilligungsentscheidung definitiv zugeflossen. Es liegt somit kein rechtswidriger Verwaltungsakt vor. 

Es liegt auch kein Fall des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB X vor, wonach ein Verwaltungsakt mit Wirkung zum Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufzuheben ist, wenn die Änderungen zugunsten des Betroffenen erfolgt. Eine Änderung der Verhältnisse ist frühestens an dem Tag eingetreten, an dem der zuständige Sozialleistungsträger seine Entscheidung korrigiert hat.

 Hinweise:

 
Ersteller: SP II 21 - KSE