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| SGB X | 10010 | 17.11.09 | 04.02.11 |
Anliegen: |
Ein Arbeitslosengeldempfänger bezieht aufstockend Arbeitslosengeld II. Rückwirkend hebt die Agentur für Arbeit die Bewilligung von Arbeitslosengeld auf (der Aufhebungsgrund führt nicht zur Versicherungspflicht). Hat die Aufhebung des Arbeitslosengeldes Auswirkungen auf die in der Vergangenheit erfolgte Einkommensanrechnung? Welche Auswirkungen ergeben sich auf die Sozialversicherungspflicht nach dem SGB II in diesen Fallgestaltungen? |
Antwort: |
Die rückwirkende Aufhebung der Bewilligung des Arbeitslosengeldes hat keine Auswirkungen auf die Höhe des Arbeitslosengeld II-Anspruchs für den von der Aufhebung betroffenen Zeitraum. Da das Arbeitslosengeld tatsächlich zugeflossen ist, war es gem. § 2 Abs. 2 Alg II-V für die Monate des Zuflusses als Einkommen zu berücksichtigen (Zuflussprinzip). § 44 Abs. 1 SGB X ist hier nicht einschlägig, da zum Zeitpunkt des Erlasses des Verwaltungsaktes weder das Recht unrichtig angewandt noch von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich nachträglich als unrichtig erwiesen hat. Das Arbeitslosengeld ist zum Zeitpunkt der Bewilligungsentscheidung definitiv zugeflossen. Es liegt somit kein rechtswidriger Verwaltungsakt vor. Es liegt auch kein Fall des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB X vor, wonach ein Verwaltungsakt mit Wirkung zum Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufzuheben ist, wenn die Änderungen zugunsten des Betroffenen erfolgt. Eine Änderung der Verhältnisse ist frühestens an dem Tag eingetreten, an dem der zuständige Sozialleistungsträger seine Entscheidung korrigiert hat. Hinsichtlich der SV-Pflicht ist folgendes zu beachten: Die Ausführungen zur SV sind im Eintrag 10032 zum SGB V geregelt. |
Hinweise: |
Siehe auch Eintrag 10032 zum SGB V (identisch) sowie erläuternd den Anwenderhinweis 6.13 - SV-Zahlungen bei rückwirkender Aufhebung von Arbeitslosengeld (Alg) I zur verfahrenstechnischen Umsetzung in A2LL. |
| Ersteller: | SP II 21 - MSR |