§ 48 SGB X wesentliche Änderung

 

Sonstiges:

Nr.:

Eingestellt am:

Geändert am:

Gültig bis:

  SGB X 10011 16.03.10 05.10.11  

 Anliegen:

Wann liegt eine „wesentliche Änderung“ i. S. d. § 48 SGB X vor?

 Antwort:

Grundsätzlich ist im Bereich der Grundsicherung jede Änderung in den Verhältnissen der Leistungsberechtigten, die eine Änderung in der Leistungsgewährung nach sich zieht, als wesentlich anzusehen. Soweit nach den Maßgaben des SGB II in bestimmten Fällen Ausnahmen möglich sind, sind diese im SGB II bzw. der Alg II-V ausdrücklich geregelt worden. Dabei ist in § 1 Abs. 1 Nr. 1 und § 2 Abs. 3 Alg II-V insbesondere der Verwaltungspraktikabilität Rechnung getragen worden.
Eine generelle Bagatellgrenze gibt es im Bereich der Grundsicherung nicht.

 Hinweise:

Gemäß DA 5.2.4 (1) EBest gelten bei Forderungen von weniger als 5 Euro die Voraussetzungen für eine Niederschlagung dem Grunde nach als erfüllt. In diesen Fällen ist keine Kassenanordnung zu erteilen. Dies gilt nicht, wenn im Zeitpunkt der Entscheidung mit Ansprüchen aufgerechnet werden kann.
Ersteller: SP II 21 - LBT