Anliegen:
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Wann liegt eine „wesentliche Änderung“ i. S. d. § 48 SGB
X vor? |
Antwort:
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Grundsätzlich ist im Bereich der Grundsicherung jede
Änderung in den Verhältnissen der Leistungsberechtigten, die eine Änderung in der
Leistungsgewährung nach sich zieht, als wesentlich anzusehen. Soweit nach
den Maßgaben des SGB II in bestimmten Fällen Ausnahmen möglich sind, sind
diese im SGB II bzw. der Alg II-V ausdrücklich geregelt worden. Dabei ist in
§ 1 Abs. 1 Nr. 1 und § 2 Abs. 3 Alg II-V insbesondere der
Verwaltungspraktikabilität Rechnung getragen worden.
Eine generelle Bagatellgrenze gibt es im Bereich der Grundsicherung nicht. |
Hinweise:
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Gemäß DA 5.2.4 (1) EBest gelten bei Forderungen von
weniger als 5 Euro die Voraussetzungen für eine Niederschlagung dem Grunde
nach als erfüllt. In diesen Fällen ist keine Kassenanordnung zu erteilen.
Dies gilt nicht, wenn im Zeitpunkt der Entscheidung mit Ansprüchen
aufgerechnet werden kann. |