Sonstiges: |
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| SGG | 10005 | 17.03.09 | 26.09.11 |
Anliegen: |
Zum 01.04.11 wurde § 39 SGB II geändert. Kann auf eine Kennzeichnung bestehender Forderungen mit Widerspruch/Klage verzichtet werden, wenn der Kunde gegen einen Erstattungsbescheid Widerspruch/Klage erhoben hat? |
Antwort: |
Mit den
Änderungen in § 39 SGB II werden die Fallgestaltungen, in denen Widerspruch
und Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, deutlicher
herausgestellt. Die gesetzliche Aufzählung ist abschließend. Dagegen hat nach der Gesetzesbegründung der Widerspruch gegen Erstattungsbescheide nach § 50 SGB X aufschiebende Wirkung, da diese VA keine Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende regeln. Die Forderungen sind deshalb entsprechend mit Widerspruch/Klage zu kennzeichnen. |
Hinweise: |
Gleichlautender Eintrag unter Kapitel 4 - § 39 |
| Ersteller: | SP II 21 - KST |